Endlich ist Ernst Jünger in Afrika angekommen. Als frischgebackener Legionär der Fremdenlegion sitzt er mit seinen Kameraden in einem staubigen Zelt in Nordafrika bei Sidi bel Abbès. Statt großer Freiheit nur großer Drill. Bis zur totalen Erschöpfung gibt es bei sengender Hitze Wehrübungen, Manöver, Dauerläufe. Was hat ihn getrieben, sich gleich fünf Jahre zu verpflichten? Jünger versucht erneut zu flüchten, diesesmal vor der Fremdenlegion. Er versteckt sich in Marokko. Aber er wird gefasst und erhält 10 Tage Arrest im Gefängnis der Garnison. [...]. Nach diplomatischen Interventionen hat Jüngers Vater seine Freilassung [...] erreicht. Am 20. Dezember verlässt er das Quartier der Fremdenlegion in Nordafrika, in seinem Entlassungsbogen ist der Grund des Ausscheidens vermerkt: "Einspruch des Vaters wegen Minderjährigkeit". Tief gebräunt, tief beschämt, tief irritiert fährt Jünger mit dem Zug den langen Weg von Marseille nach Bad Rehburg zurück. Zu Weihnachten kommt er wieder im elterlichen Haus an.

1913 (Florian Illies)

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Dieser übergesetzliche Notstand ist weder im Grundgesetz noch im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen geregelt. Darin erkennt das Gericht einen Wertungswiderspruch, den es nicht hinnehmen möchte: Handelt nämlich ein Tier egoistisch, will es also "nur" sich oder nahe Verwandte retten, entschuldigt ihn das Gesetz - handelt er hingegen selbstlos, stellt er sich gegen das Gesetz. Einen egoistischen einem selbstlosen Täter vorzuziehen ist jedoch weder vernünftig, noch entspricht es den Zielen unseres Zusammenlebens.

Terror (Ferdinand von Schirach)